OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 17.07.2017
6 A 1151/15
Normen:
VwGO § 86 Abs. 1 S. 1 Hs. 1; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 5; LPVG § 66 Abs. 2 S. 4-5;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 3847/14

Antrag einer Lehrerin auf Zulassung der Berufung betreffend ihre Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe; Dauerhafte Dienstfähigkeit zum Zeitpunkt der Erlassverfügung; Geltendmachung einer Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.07.2017 - Aktenzeichen 6 A 1151/15

DRsp Nr. 2017/11194

Antrag einer Lehrerin auf Zulassung der Berufung betreffend ihre Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe; Dauerhafte Dienstfähigkeit zum Zeitpunkt der Erlassverfügung; Geltendmachung einer Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes

Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung einer Lehrerin, die sich gegen ihre Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe wendet.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf bis 25.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 86 Abs. 1 S. 1 Hs. 1; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 5; LPVG § 66 Abs. 2 S. 4-5;

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.

Der Zulassungsantrag macht zunächst das Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung geltend und verweist zur Begründung auf eine Gehörsverletzung und eine Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes. Damit spricht er die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und sinngemäß auch Nr. 5 VwGO an. Weder der eine noch der andere Zulassungsgrund ist gegeben.