OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 01.12.2017
4 B 1508/17
Normen:
LÖG NRW § 6 Abs. 1; LÖG NRW § 6 Abs. 4; GG Art. 140; WRV Art. 139; VwGO § 123 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, vom 29.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 L 5536/17

Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen fehlenden Annexcharakters der Ladenöffnung gegenüber der anlassgebenden Veranstaltung (hier: Weihnachtsmarkt)

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.12.2017 - Aktenzeichen 4 B 1508/17

DRsp Nr. 2017/17837

Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen fehlenden Annexcharakters der Ladenöffnung gegenüber der anlassgebenden Veranstaltung (hier: Weihnachtsmarkt)

Einzelfall eines erfolgreichen Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen fehlenden Annexcharakters der Ladenöffnung gegenüber der anlassgebenden Veranstaltung (hier: Weihnachtsmarkt).

Tenor

1.

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 29.11.2017 geändert.

Durch einstweilige Anordnung wird vorläufig bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren festgestellt, dass die Geschäfte im Stadtbezirk Unterbilk der Antragsgegnerin nicht am Sonntag, dem 3.12.2017 auf Grund der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen in der Landeshauptstadt Düsseldorf ‒ Ausnahmen vom Ladenschluss ‒ im Jahr 2017 vom 15.2.2017 geöffnet sein dürfen.

2.

Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, den Beschlusstenor zu 1. noch am heutigen Tag öffentlich bekannt zu machen.

3.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

4.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

LÖG NRW § 6 Abs. 1; LÖG NRW § 6 Abs. 4; GG Art. 140; WRV Art. 139; VwGO § 123 Abs. 1 S. 2;

[Gründe]

Die Beschwerde der Antragstellerin hat Erfolg.