BVerwG - Urteil vom 28.03.2019
5 CN 1.18
Normen:
VwGO § 188 S. 2 Hs. 1; SGB VIII § 90 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; KiTaG NS § 20;
Fundstellen:
DÖV 2019, 710
NVwZ 2019, 1685
Vorinstanzen:
OVG Niedersachsen, vom 20.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 9 KN 161/17

Antragsbefugnis der Eltern bzw. der Sorgeberechtigten eines in der Kindertagesstätte eines Trägers der freien Jugendhilfe betreuten Kindes im Normenkontrollverfahren gegen die kommunale Kindertagesstättengebührensatzung; Streitigkeiten über Elternbeiträge für die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege; Gebühren und Entgelte für den Besuch von Kindertagesstätten

BVerwG, Urteil vom 28.03.2019 - Aktenzeichen 5 CN 1.18

DRsp Nr. 2019/8132

Antragsbefugnis der Eltern bzw. der Sorgeberechtigten eines in der Kindertagesstätte eines Trägers der freien Jugendhilfe betreuten Kindes im Normenkontrollverfahren gegen die kommunale Kindertagesstättengebührensatzung; Streitigkeiten über Elternbeiträge für die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege; Gebühren und Entgelte für den Besuch von Kindertagesstätten

1. Eltern bzw. Sorgeberechtigte eines in der Kindertagesstätte eines Trägers der freien Jugendhilfe betreuten Kindes sind im Normenkontrollverfahren gegen die kommunale Kindertagesstättengebührensatzung antragsbefugt, wenn sie aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Vertrages zwischen dem Einrichtungsträger und dem Satzungsgeber in den Anwendungsbereich der angegriffenen Satzungsregelung einbezogen sind und daraus auf ein subjektives Recht dieser Personen auf Berücksichtigung bei der Normgebung zu schließen ist.2. § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO erfasst auch Streitigkeiten über Elternbeiträge für die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege im Sinne des § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII (Bestätigung der Rechtsprechung, vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2015 - 5 C 8.15 - juris Rn. 34 und Beschluss vom 31. Januar 2017 - 5 B 2.17 -).

Tenor