BAG - Beschluss vom 22.08.2017
1 ABR 24/16
Normen:
BetrVG § 80 Abs. 1; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2 -3; ETV-DP AG § 14;
Fundstellen:
AP BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 141
ArbRB 2018, 42
AuR 2018, 148
BB 2018, 253
BB 2018, 51
EzA BetrVG 2001 § 87 Arbeitszeit Nr. 27
EzA-SD 2018, 13
EzA-SD 2018, 16
NZA 2018, 115
Vorinstanzen:
LAG München, vom 17.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 TaBV 54/15
ArbG Regensburg, vom 03.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 39/14

Antragsbefugnis des Betriebsrats im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren bei MitbestimmungsangelegenheitenAusschluss betrieblicher Mitbestimmung durch tarifliche RegelungenKein Unterlassungsanspruch des Betriebsrats aus seinem allgemeinen betriebsverfassungsrechtlichen ÜberwachungsrechtKeine Mitbestimmung des Betriebsrats bezüglich der Arbeitszeit bei Auszahlung von Überstunden durch den Arbeitgeber

BAG, Beschluss vom 22.08.2017 - Aktenzeichen 1 ABR 24/16

DRsp Nr. 2017/17669

Antragsbefugnis des Betriebsrats im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren bei Mitbestimmungsangelegenheiten Ausschluss betrieblicher Mitbestimmung durch tarifliche Regelungen Kein Unterlassungsanspruch des Betriebsrats aus seinem allgemeinen betriebsverfassungsrechtlichen Überwachungsrecht Keine Mitbestimmung des Betriebsrats bezüglich der Arbeitszeit bei Auszahlung von Überstunden durch den Arbeitgeber

Orientierungssätze: 1. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 BetrVG erfasst nicht eine vom Arbeitgeber durchgeführte Abgeltung von geleisteten Überstunden oder bestehenden Freizeitansprüchen gegenüber den Arbeitnehmern. Dadurch wird weder Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit oder die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochenarbeitstage verändert. 2. Das Überwachungsrecht des Betriebsrats nach § 80 Abs. 1 BetrVG ist auf die Nichtbeachtung oder fehlerhafte Durchführung darin genannten Vorschriften sowie auf Möglichkeit, Abhilfe zu verlangen, begrenzt. Es trägt aber keinen Anspruch des Betriebsrats gegen den Arbeitgeber, ein entsprechendes Verhalten zu unterlassen.