BAG - Urteil vom 10.11.2010
5 AZR 766/09
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
AnwBl 2011, 135
BAGE 136, 152
DB 2011, 306
DZWIR 2011, 238
MDR 2011, 610
NJW 2011, 1163
NZA 2011, 876
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 24.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 39/09
ArbG Stuttgart, vom 02.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 3101/08

Antragsbestimmtheit bei Klage auf Zeitgutschrift; Voraussetzungen für den Anspruch auf Zeitgutschrift

BAG, Urteil vom 10.11.2010 - Aktenzeichen 5 AZR 766/09

DRsp Nr. 2011/1014

Antragsbestimmtheit bei Klage auf Zeitgutschrift; Voraussetzungen für den Anspruch auf Zeitgutschrift

Der Antrag, einem Arbeitszeitkonto Stunden "gutzuschreiben", ist hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wenn der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer ein Zeitkonto führt, auf dem zu erfassende Arbeitszeiten nicht aufgenommen wurden und noch gutgeschrieben werden können. Gleichermaßen kann der Arbeitnehmer die Korrektur eines oder mehrerer auf seinem Arbeitszeitkonto ausgewiesener Salden beantragen. Orientierungssätze: 1. Die Gutschrift von Arbeitsstunden auf einem Arbeitszeitkonto setzt voraus, dass die gutzuschreibenden Stunden nicht vergütet wurden oder die dafür geleistete Vergütung vom Arbeitgeber wegen eines Entgeltfortzahlungstatbestands auch ohne tatsächliche Arbeitsleistung hätte erbracht werden müssen. 2. Eine zu geringe Vergütung von geleisteten Arbeitsstunden begründet keinen Anspruch, diese Stunden auf einem Arbeitszeitkonto als Mehrarbeit zu verbuchen, sondern nur auf Zahlung der Vergütungsdifferenz.

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 24. Juli 2009 - 7 Sa 39/09 - aufgehoben, soweit es die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 2. Oktober 2008 - 1 Ca 3101/08 - zurückgewiesen hat.