LAG Hamm - Beschluss vom 07.08.2019
5 Ta 253/19
Normen:
RVG § 45 Abs. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; ArbGG § 11a Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 21.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 777/19

Anwaltsgebühren bei Bewilligung der Prozesskostenhilfe für einen Mehrvergleich

LAG Hamm, Beschluss vom 07.08.2019 - Aktenzeichen 5 Ta 253/19

DRsp Nr. 2019/16322

Anwaltsgebühren bei Bewilligung der Prozesskostenhilfe für einen Mehrvergleich

Erfolgt eine Beiordnung der Prozessbevollmächtigten im Rahmen eines gerichtlichen Vergleiches auch für den Mehrvergleich, so umfassen die der Prozessbevollmächtigten zu erstattenden Gebühren sämtliche im Zusammenhang mit einem Mehrvergleich ausgelösten Gebühren. Hierzu gehören auch die Differenzverfahrensgebühr sowie die Differenzterminsgebühr, soweit die Voraussetzungen für deren Entstehen im Übrigen gegeben sind.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 21.06.2019 gegen den Prozesskostenhilfe-Bewilligungsbeschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 21.05.2019 - 6 Ca 777/19 - wird der Beschluss abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu formuliert:

Der Klägerin wird mit Wirkung vom 04.03.2019 Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug unter Beiordnung von Rechtsanwältin S bewilligt mit Ausnahme der Zwangsvollstreckung unter Einschluss der Differenzgebühren für den Vergleichsmehrwert aus dem gerichtlichen Vergleich vom 18.03.2019.

Die Beiordnung erfolgt mit der Maßgabe, dass die Klägerin derzeit keinen eigenen Beitrag aus ihrem Einkommen zu leisten hat.

Normenkette:

RVG § 45 Abs. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; ArbGG § 11a Abs. 1;

Gründe