LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 23.10.1990
1 Ta 59/90
Normen:
ArbGG § 31 Abs. 1 Nr. 1 § 72a ; BRAGO § 11 Abs. 1 Satz 4 § 31 Abs. 1 Nr. 1 § 61 Abs. 1 Nr. 1 § 114 Abs. 3 ;
Fundstellen:
ARST 1991, 139
LAGE § 114 BRAGO Nr. 4
Vorinstanzen:
ArbG Lörrach, vom 01.10.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 144/89

Anwaltsgebühren des Beschwerdegegners bei Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.10.1990 - Aktenzeichen 1 Ta 59/90

DRsp Nr. 2002/7855

Anwaltsgebühren des Beschwerdegegners bei Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde

Wird die Nichtzulassungsbeschwerde des Beschwerdeführers vom Revisionsgericht kostenpflichtig zurückgewiesen, so kann der Prozessbevollmächtigte des Beschwerdegegners für die Vertretung im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde, wenn die Zurückweisung ohne mündliche Verhandlung erfolgte, weder die 13/10 Prozessgebühr des § 31 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Satz 4 BRAGO verlangen noch die 5/10 Prozessgebühr des § 61 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO, vielmehr in analoger Anwendung des § 114 Abs. 3 BRAGO nur die Hälfte der in § 31 bestimmten Gebühren nach den Sätzen des § 11 Abs. 1 Satz 4, mit anderen Worten nur die 13/20 Prozessgebühr.

Normenkette:

ArbGG § 31 Abs. 1 Nr. 1 § 72a ; BRAGO § 11 Abs. 1 Satz 4 § 31 Abs. 1 Nr. 1 § 61 Abs. 1 Nr. 1 § 114 Abs. 3 ;