Die nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes an sich statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Durchgriffserinnerung, über die der Vorsitzende der nach dem Geschäftsverteilungsplan des Landesarbeitsgerichts zuständigen Beschwerdekammer ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden hat, nachdem das Ausgangsgericht nicht abgeholfen hat, ist nicht begründet, denn:
Grundlage des angefochtenen Beschlusses ist § 19 i.V.m. § 23 Abs. 1 i.V.m. § 13 Abs. 3 BRAGO in der seit 01.07.1994 gültigen Fassung.
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