LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 14.07.1995
1 Ta 37/95
Normen:
BRAGO § 13 Abs. 3 § 23 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 ;
Fundstellen:
JurBüro 1995, 583
Vorinstanzen:
ArbG Freiburg, vom 06.02.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 389/94

Anwaltsgebühren: Einbeziehung nicht anhängiger Ansprüche in einem Vergleich

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.07.1995 - Aktenzeichen 1 Ta 37/95

DRsp Nr. 2001/12036

Anwaltsgebühren: Einbeziehung nicht anhängiger Ansprüche in einem Vergleich

Werden in einem gerichtlichen Vergleich nichtanhängige Ansprüche mitverglichen, so entsteht nach deren Wert eine 15/10 Vergleichsgebühr gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 BRAGO, wobei beide Vergleichsgebühren in ihrer Summe eine 15/10 Gebühr aus der Summe beider Werte nicht übersteigen dürfen.

Normenkette:

BRAGO § 13 Abs. 3 § 23 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 ;

Gründe:

Die nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes an sich statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Durchgriffserinnerung, über die der Vorsitzende der nach dem Geschäftsverteilungsplan des Landesarbeitsgerichts zuständigen Beschwerdekammer ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden hat, nachdem das Ausgangsgericht nicht abgeholfen hat, ist nicht begründet, denn:

Grundlage des angefochtenen Beschlusses ist § 19 i.V.m. § 23 Abs. 1 i.V.m. § 13 Abs. 3 BRAGO in der seit 01.07.1994 gültigen Fassung.