OLG Düsseldorf - Beschluss vom 01.12.2022
24 U 109/21
Normen:
BGB § 611; BGB § 675; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 311 Abs. 2; BRAO § 49b Abs. 5;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 276/18

Anwaltsgebühren für eine außergerichtliche Zahlungsaufforderung aufgrund eines notariellen Schuldanerkenntnisses nebst Unterwerfung unter die ZwangsvollstreckungDarlegungs -und Beweislast hinsichtlich der Honorierung der Anwaltstätigkeit

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.12.2022 - Aktenzeichen 24 U 109/21

DRsp Nr. 2023/5703

Anwaltsgebühren für eine außergerichtliche Zahlungsaufforderung aufgrund eines notariellen Schuldanerkenntnisses nebst Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung Darlegungs -und Beweislast hinsichtlich der Honorierung der Anwaltstätigkeit

1. Übersendet der an der Errichtung einer notariellen Urkunde nebst Unterwerfung des Schuldners unter die Zwangsvollstreckung nicht beteiligte Rechtsanwalt eine außergerichtliche Zahlungsaufforderung an den Schuldner, so fällt dafür keine Geschäftsgebühr iSv Nrn. 2300f VV RVG an, weil es sich insoweit bereits um eine Vorbereitung der Vollstreckungstätigkeit handelt und demnach gem. § 18 Nr. 1 RVG keine weitere Vergütung für die Zahlungsaufforderung geschuldet wird.2. Wegen der grundsätzlichen Entgeltlichkeit der anwaltlichen Dienstleistung (vgl. § 612 BGB) trifft den Anwalt im Rahmen eines Honorarprozesses regelmäßig nicht die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er bei Annahme des Auftrages mit dem Mandanten über die Frage der Honorierung gesprochen hat. Eine Anfechtung des Anwaltsvertrages mit der Begründung, dass der Auftraggeber irrig von Unentgeltlichkeit ausgegangen sei, scheidet aus. Behauptet der Auftraggeber, es sei etwas vom RVG zu seinen Gunsten Abweichendes oder gar Unentgeltlichkeit vereinbart worden, so hat er sein Vorbringen zu darzulegen / zu beweisen.3.