LAG Düsseldorf - Beschluss vom 30.12.1994
7 Ta 342/94
Normen:
BRAGO §§ 11 32 Abs. 1 ; ZPO § 91 ;
Fundstellen:
LAGE § 91 ZPO Nr. 25
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 27.07.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 6670/93

Anwaltsgebühren: Gebühr des Berufungsgegners bei Rücknahme des Rechtsmittels durch den Berufungsführer

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 30.12.1994 - Aktenzeichen 7 Ta 342/94

DRsp Nr. 2002/8678

Anwaltsgebühren: Gebühr des Berufungsgegners bei Rücknahme des Rechtsmittels durch den Berufungsführer

1. Für den Anwalt des Berufungsbeklagten, der den Antrag auf Zurückweisung des Rechtsmittels gestellt hat, entsteht, wenn der Berufungskläger die Berufung, ohne sie zu begründen, innerhalb der Berufungsbegründungsfrist zurücknimmt, erstattungsfähig eine 13/20 Gebühr (§§ 32 Abs. 1, 11 BRAGebO). 2. Nichts anderes gilt, wenn der Berufungskläger das Rechtsmittel ausdrücklich nur aus Fristwahrungsgründen eingelegt hat und er zusätzlich den Gegner gebeten hat, sich vorerst noch nicht zu bestellen. Anders könnte nur dann zu entscheiden sein, wenn eine Stillhalte-Vereinbarung zustande kommt.

Normenkette:

BRAGO §§ 11 32 Abs. 1 ; ZPO § 91 ;
Vorinstanz: ArbG Düsseldorf, vom 27.07.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 6670/93
Fundstellen
LAGE § 91 ZPO Nr. 25