LAG Düsseldorf - Beschluss vom 13.12.1994
7 Ta 177/94
Normen:
BRAGO § 19 ;
Fundstellen:
JurBüro 1995, 649
Vorinstanzen:
ArbG Mönchengladbach, vom 22.04.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 216/93

Anwaltsgebühren: Kostenfestsetzung gegen den Mandanten - Zuständigkeit nach Verweisung

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 13.12.1994 - Aktenzeichen 7 Ta 177/94

DRsp Nr. 2002/8683

Anwaltsgebühren: Kostenfestsetzung gegen den Mandanten - Zuständigkeit nach Verweisung

1. Für die Kostenfestsetzung nach § 19 BRAGO ist nach Verweisung eines Rechtsstreits nur noch das Gericht zuständig, an das verwiesen ist. 2. Das gilt auch für die Kosten des Unterbevollmächtigten, der nur bei dem verweisenden Gericht aufgetreten war.

Normenkette:

BRAGO § 19 ;
Vorinstanz: ArbG Mönchengladbach, vom 22.04.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 216/93
Fundstellen
JurBüro 1995, 649