OLG Hamm - Beschluss vom 12.03.2020
28 U 285/19
Normen:
BGB § 611; BGB § 675; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 488 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 485/18

Anwaltsregress wegen angeblicher Pflichtverletzungen in einem Klageverfahren nach Widerruf zweier VerbraucherdarlehensverträgeBestimmung des Rechtsschutzziels nach Erklärung des Widerrufs

OLG Hamm, Beschluss vom 12.03.2020 - Aktenzeichen 28 U 285/19

DRsp Nr. 2023/2755

Anwaltsregress wegen angeblicher Pflichtverletzungen in einem Klageverfahren nach Widerruf zweier Verbraucherdarlehensverträge Bestimmung des Rechtsschutzziels nach Erklärung des Widerrufs

1. Ein Rechtsanwalt hat dem Mandanten den effektivsten und kostengünstigsten Weg zur Erreichung seines Rechtsschutzziels zu empfehlen. 2. Im Falle des Widerrufs von Verbraucherdarlehensverträgen ist dies nach der neueren Rechtsprechung des BGH zum Vorrang der Leistungsklage (BGH - XI ZR 467/15 - 21.02.2017) regelmäßig eine Klage auf Rückzahlung sämtlicher bisher geleisteten Zins- und Tilgungszahlungen. 3. Eine negative Feststellungsklage ist regelmäßig nicht erfolgversprechend, wenn sich die Gegenseite keiner Rechtsposition mehr berühmt. 4. Es ist auch anwaltsseitig nicht veranlasst, von den klageweise geltend gemachten Rückzahlungsansprüchen des Darlehensnehmers die Gegenansprüche der darlehensgebenden Bank in Abzug zu bringen bzw. insoweit die Aufrechnung zu erklären, solange diese nicht abschließend beziffert sind.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Die Beklagten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen ab Zugang dieses Beschlusses.

Normenkette:

BGB § 611; BGB § 675; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 488 Abs. 1;

Gründe

I.