Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 4. September 2019 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Das SG Wiesbaden hat den Antrag des Klägers, ihm für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe (PKH) zu bewilligen, mit Beschluss vom 11.4.2019 abgelehnt. Die dagegen gerichtete Beschwerde hat das Hessische LSG mit Beschluss vom 11.7.2019 zurückgewiesen und die dagegen gerichtete Anhörungsrüge unter gleichzeitiger Ablehnung von PKH für das Anhörungsrügeverfahren als unzulässig verworfen. Der Kläger hat mit an das LSG gerichteten und am 25.9.2019 beim
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des LSG vom 4.9.2019 ist unzulässig, denn sie entspricht nicht der gesetzlichen Form. Beschwerden können wirksam nur durch einen beim
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|