BSG - Beschluss vom 24.09.2019
B 13 R 183/19 B
Normen:
SGG § 73 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 05.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 19 R 46/18
SG Bayreuth, vom 11.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 245/14

Anwaltszwang vor dem BSG

BSG, Beschluss vom 24.09.2019 - Aktenzeichen B 13 R 183/19 B

DRsp Nr. 2019/15618

Anwaltszwang vor dem BSG

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 5. Juni 2019 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73 Abs. 4;

Gründe:

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihm am 2.7.2019 zugestellten Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts mit einem von ihm selbst unterzeichneten Schreiben vom 16.7.2019, welches am 18.7.2019 beim Bundessozialgericht eingegangen ist, Beschwerde eingelegt.

Das Rechtsmittel ist unzulässig. Deshalb ist es durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG). Es entspricht nicht der gesetzlichen Form.

Der Kläger konnte, worauf er in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist, die am 2.8.2019 abgelaufen ist (§ 160a Abs 1 Satz 2 SGG), einlegen lassen (§ 73 Abs 4 SGG). Dies ist nicht geschehen, obwohl der Kläger auf die genaue Beachtung der Rechtsmittelbelehrung nochmals mit Schreiben der Geschäftsstelle des Senats vom 19.7.2019 hingewiesen worden ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § .