Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 24. Mai 2019 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Der Kläger begehrt von der Beklagten weitere Unterstützung bei Verdacht auf Behandlungsfehler im Rahmen einer Schilddrüsenoperation, Nasennebenhöhlenoperationen und einer Injektion im Unterbauch. Mit seiner, von ihm selbst verfassten, am 13.8.2019 beim
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