BSG - Beschluss vom 24.09.2019
B 13 R 193/19 B
Normen:
SGG § 73 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 23.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 R 471/18
SG Braunschweig, vom 30.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 249/17

Anwaltszwang vor dem BSG

BSG, Beschluss vom 24.09.2019 - Aktenzeichen B 13 R 193/19 B

DRsp Nr. 2019/16071

Anwaltszwang vor dem BSG

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 23. Mai 2019 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73 Abs. 4;

Gründe:

Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihr am 5.7.2019 zugestellten Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen mit einem von ihr selbst unterzeichneten Schreiben vom 5.7.2019, welches am 1.8.2019 beim Bundessozialgericht eingegangen ist, sinngemäß Beschwerde eingelegt.

Das Rechtsmittel ist unzulässig. Deshalb ist es durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG). Es entspricht nicht der gesetzlichen Form.

Die Klägerin konnte, worauf sie in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen lassen (§ 73 Abs 4 SGG). Dies ist innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist, die am 5.8.2019 abgelaufen ist (§ 160a Abs 1 Satz 2 SGG), nicht geschehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Vorinstanz: LSG Niedersachsen-Bremen, vom 23.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 R 471/18