Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 17. Mai 2019 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die vom Kläger persönlich mit Schreiben vom 1.7.2019 eingelegte Beschwerde, mit der er sich gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung wendet, ist als unzulässig zu verwerfen.
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