Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 4. Juli 2019 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Die Klägerin hat sich mit einem von ihr selbst unterzeichneten, am 10.9.2019 hier eingegangenen Schreiben vom 7.9.2019 gegen das ihr am 8.8.2019 zugestellte Urteil des Bayerischen LSG vom 4.7.2019 gewandt und "Beschwerde" eingelegt.
Das Rechtsmittel ist ohne inhaltliche Prüfung durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG). Es entspricht nicht der gesetzlichen Form. Die Klägerin konnte, worauf sie in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils hingewiesen worden ist, eine Nichtzulassungsbeschwerde wirksam nur durch beim
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