BSG - Beschluss vom 16.10.2019
B 13 R 227/19 B
Normen:
SGG § 73 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 16.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 8 R 1244/19
SG Stuttgart, vom 22.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 25 R 6367/14

Anwaltszwang vor dem BSG

BSG, Beschluss vom 16.10.2019 - Aktenzeichen B 13 R 227/19 B

DRsp Nr. 2019/16546

Anwaltszwang vor dem BSG

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 16. August 2019 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73 Abs. 4;

Gründe:

I

Der Kläger hat gegen das ihm am 22.8.2019 zugestellte Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 16.8.2019 mit einem von ihm selbst unterzeichneten Schreiben vom 20.9.2019, beim BSG eingegangen am 23.9.2019, Beschwerde eingelegt und die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt. Die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat der Kläger am 11.10.2019 vorgelegt.

II

1. Der PKH-Antrag des Klägers ist abzulehnen.