Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 29. Juli 2019 - L
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die vom Kläger persönlich mit Schreiben vom 30.8.2019 eingelegte Beschwerde, mit der er sich gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung wendet, ist als unzulässig zu verwerfen.
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