Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 17. Dezember 2018 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Das Bayerische LSG hat mit Urteil vom 17.12.2018 die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des SG Würzburg vom 27.6.2018 zurückgewiesen. Das Urteil ist dem damaligen Betreuer der Klägerin am 10.1.2019 zugestellt worden. Mit einem von ihr unterzeichneten und an das LSG gerichteten Schreiben vom 23.4.2019 und einem weiteren ebenfalls von ihr unterzeichneten und an das
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