BSG - Beschluss vom 16.07.2019
B 5 R 241/18 B
Normen:
SGG § 73 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 21.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 19 R 746/17
SG Bayreuth, vom 28.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 R 149/17

Anwaltszwang vor dem BSG

BSG, Beschluss vom 16.07.2019 - Aktenzeichen B 5 R 241/18 B

DRsp Nr. 2019/13547

Anwaltszwang vor dem BSG

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 21. Juni 2018 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73 Abs. 4;

Gründe:

I

Mit Urteil vom 21.6.2018 hat das Bayerische LSG die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG Bayreuth vom 28.9.2017 zurückgewiesen und ebenso wie das SG einen Anspruch des Klägers auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung verneint. Das LSG hat seine Entscheidung mit dem Fehlen der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen begründet. Der Kläger habe das Erfordernis von drei Jahren Pflichtbeitragszeiten zu keinem Zeitpunkt erfüllt.

Dagegen wendet sich der Kläger mit seinem "Einspruch gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Bayern". Für die Durchführung des Verfahrens beantragt der Kläger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH).

II