Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 21. Juni 2018 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
I
Mit Urteil vom 21.6.2018 hat das Bayerische LSG die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG Bayreuth vom 28.9.2017 zurückgewiesen und ebenso wie das
Dagegen wendet sich der Kläger mit seinem "Einspruch gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Bayern". Für die Durchführung des Verfahrens beantragt der Kläger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH).
II
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