Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 14. Juni 2019 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die von dem Kläger persönlich am 5.7.2019 eingelegte und ausdrücklich als solche bezeichnete Revision gegen das ihm am 27.6.2019 zugestellte vorbezeichnete Urteil des LSG vom 14.6.2019 ist als unzulässig zu verwerfen (§ 169 SGG). Eine Revision gegen eine Entscheidung des LSG ist nur dann statthaft, wenn sie vom LSG oder vom
Gründe, um das von dem Kläger ausdrücklich als "Revision" bezeichnete Rechtsmittel in eine Nichtzulassungsbeschwerde umzudeuten, sind nicht erkennbar. Denn dem angefochtenen Urteil des LSG war eine zutreffende Rechtsmittelbelehrung beigefügt (vgl dazu
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.
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