BSG - Beschluss vom 04.09.2019
B 5 R 198/19 B
Normen:
SGG § 73 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 08.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 107/19
SG Hannover, vom 26.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 64 R 186/18

Anwaltszwang vor dem BSG

BSG, Beschluss vom 04.09.2019 - Aktenzeichen B 5 R 198/19 B

DRsp Nr. 2019/14151

Anwaltszwang vor dem BSG

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 8. Juli 2019 - L 2 R 107/19 - wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73 Abs. 4;

Gründe:

Der Kläger hat sich mit einem von ihm selbst verfassten und unterzeichneten, am 7.8.2019 beim BSG nach Weiterleitung durch das LSG Niedersachsen-Bremen eingegangenen Schreiben vom 30.7.2019 gegen den ihm am 16.7.2019 zugestellten Beschluss des LSG vom 8.7.2019 mit "Einspruch" gewandt. Der Senat wertet dieses Vorbringen als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Beschluss des LSG, die als einzig statthaftes Rechtsmittel in Betracht kommt.

Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht eingelegt worden ist. Der Kläger konnte, worauf er in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses ausdrücklich hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte (§ 73 Abs 4 SGG) innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist einlegen lassen (§ 160a Abs 1 S 2 SGG). Diese ist am 16.8.2019 abgelaufen.

Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG).