BSG - Beschluss vom 02.09.2019
B 13 R 207/19 B
Normen:
SGG § 73 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 15.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 469/18
SG Chemnitz, vom 16.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 R 1434/12

Anwaltszwang vor dem BSG

BSG, Beschluss vom 02.09.2019 - Aktenzeichen B 13 R 207/19 B

DRsp Nr. 2019/14153

Anwaltszwang vor dem BSG

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 15. Juli 2019 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73 Abs. 4;

Gründe:

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihm am 19.7.2019 zugestellten Urteil des Sächsischen LSG mit einem von ihm selbst unterzeichneten Schreiben vom 1.8.2019, welches nach Weiterleitung durch das Sächsische LSG am 14.8.2019 beim BSG eingegangen ist, Beschwerde eingelegt.

Das Rechtsmittel ist unzulässig. Deshalb ist es durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG). Es entspricht nicht der gesetzlichen Form.

Der Kläger konnte, worauf er in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist, die am 19.8.2019 abgelaufen ist (§ 160a Abs 1 S 2 SGG), einlegen lassen (§ 73 Abs 4 SGG). Dies ist nicht geschehen, obwohl der Kläger auf die genaue Beachtung der Rechtsmittelbelehrung nochmals mit Schreiben der Geschäftsstelle des Senats vom 15.8.2019 hingewiesen worden ist.