Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 25. Juli 2019 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Dem Rechtsstreit liegt eine Beitrags(nach)forderung der beklagten Kranken- und Pflegekasse für die Zeit ab 1.8.2017 zugrunde.
Der Kläger hat mit einem von ihm unterzeichneten, an das LSG gerichteten und nach Weiterleitung durch das LSG am 13.8.2019 beim
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