BSG - Beschluss vom 16.09.2019
B 12 KR 65/19 B
Normen:
SGG § 73 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 25.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 297/18
SG Cottbus, vom 15.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 18 KR 267/18

Anwaltszwang vor dem BSG

BSG, Beschluss vom 16.09.2019 - Aktenzeichen B 12 KR 65/19 B

DRsp Nr. 2019/14879

Anwaltszwang vor dem BSG

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 25. Juli 2019 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73 Abs. 4;

Gründe:

Dem Rechtsstreit liegt eine Beitrags(nach)forderung der beklagten Kranken- und Pflegekasse für die Zeit ab 1.8.2017 zugrunde.

Der Kläger hat mit einem von ihm unterzeichneten, an das LSG gerichteten und nach Weiterleitung durch das LSG am 13.8.2019 beim BSG eingegangenen Schreiben vom 6.8.2019 ua auf Seite 6 "sofortige Beschwerde" gegen das ihm am 1.8.2019 zugestellte Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 25.7.2019 eingelegt. Zu Unrecht sei sein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung als Berufung gegen den klageabweisenden Gerichtsbescheid des SG Cottbus vom 15.8.2018 ausgelegt worden. Aufgrund seines Antrags gelte der Gerichtsbescheid zudem als nicht ergangen. Dies sei ein "{Revisionsgrund!}".