OVG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 18.10.2018
1 L 112/18
Normen:
SVG § 15 Abs. 1 S. 1; SVG § 16; SVG § 25 Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
VG Magdeburg, vom 07.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 8 A 400/17

Anwendbarkeit der 2011 eingeführten Regelung des § 25 Abs. 2 S. 3 SVG auf die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeiten eines im Jahr 2007 in den Ruhestand getretenen Soldaten; Nichtberücksichtigung von Einsatzzeiten im Ausland

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18.10.2018 - Aktenzeichen 1 L 112/18

DRsp Nr. 2019/1001

Anwendbarkeit der 2011 eingeführten Regelung des § 25 Abs. 2 S. 3 SVG auf die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeiten eines im Jahr 2007 in den Ruhestand getretenen Soldaten; Nichtberücksichtigung von Einsatzzeiten im Ausland

Normenkette:

SVG § 15 Abs. 1 S. 1; SVG § 16; SVG § 25 Abs. 2 S. 3;

Gründe

1. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 8. Kammer - vom 7. August 2018 bleibt ohne Erfolg.

a) Die vom Kläger geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht.