KG - Beschluss vom 03.12.2020
2 W 1009/20
Normen:
BGB § 145; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 311 Abs. 2 Nr. 1; EuGVVO Art. 1 Abs. 2 Buchst. b; EuGVVO Art. 6 Abs. 1; EuGVVO Art. 25 Abs. 1; EuGVVO Art. 31 Abs. 2; InsVfVO Art. 6 Abs. 1; Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft Art. 67 Abs 1; Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft Art. 126; Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft Art. 127;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 13.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 95 O 60/18

Anwendbarkeit der EuGVVO auf Kompetenzkonflikte mit englischen GerichtenAussetzung des vor einem deutschen Gericht anhängigen Verfahrens im Hinblick auf ein Verfahren vor einem englischen GerichtBegriff der ausschließlichen Zuständigkeit im Sinne von Art. 31 Abs. 2 EuGVVO

KG, Beschluss vom 03.12.2020 - Aktenzeichen 2 W 1009/20

DRsp Nr. 2020/18102

Anwendbarkeit der EuGVVO auf Kompetenzkonflikte mit englischen Gerichten Aussetzung des vor einem deutschen Gericht anhängigen Verfahrens im Hinblick auf ein Verfahren vor einem englischen Gericht Begriff der ausschließlichen Zuständigkeit im Sinne von Art. 31 Abs. 2 EuGVVO

1. Zur Frage, ob eine Klage aus einem zur Insolvenzvermeidung ausgestellten Comfort Letter eine unmittelbar aus einem Insolvenzverfahren hervorgehende und damit in engem Zusammenhang stehende Klage iSv. Art. 6 Abs. 1 InsVfVO darstellt (zu B.I.). 2. Ein Gericht in England, vor dem vor Ablauf des Übergangszeitraums nach Art. 126 Austrittsabkommen ein gerichtliches Verfahren eingeleitet worden ist, ist im Übergangszeitraum und auch danach als das "Gericht eines Mitgliedstaates" im Sinne des Art. 31 Abs. 2 EuGVVO zu behandeln (zu II.2.). 3. Zur Frage, inwieweit ein nach Art. 25 EuGVVO möglicherweise derogiertes Gericht bei der Anwendung des Art. 31 Abs. 2 EuGVVO prüfen darf, ob die fragliche Gerichtsstandsvereinbarung tatsächlich zur ausschließlichen Zuständigkeit eines anderen Gerichts führt (sog. umgekehrte Torpedoklage, zu IV.1.). 4. Es sind auch solche Gerichte im Sinne des Art. 31 Abs. 2 EuGVVO ausschließlich zuständig, deren Zuständigkeit durch eine asymmetrische, also einseitig begünstigende Gerichtsstandsklausel begründet wird (zu IV.2.b.).