BGH - Beschluss vom 09.12.2014
VI ZR 349/13
Normen:
SGB VII § 106 Abs. 3 3. Variante;
Vorinstanzen:
LG Gießen, vom 12.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 198/11
OLG Frankfurt am Main, vom 27.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 26 U 13/12

Anwendbarkeit der Grundsätze zum gestörten Gesamtschuldverhältnis bei der Bewertung eines Unfalls als betriebliche Tätigkeit

BGH, Beschluss vom 09.12.2014 - Aktenzeichen VI ZR 349/13

DRsp Nr. 2015/66

Anwendbarkeit der Grundsätze zum gestörten Gesamtschuldverhältnis bei der Bewertung eines Unfalls als betriebliche Tätigkeit

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 26. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 27. Juni 2013 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).