LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 29.01.2019
5 Sa 105/18
Normen:
BBiG § 3; BBiG § 26; HSG SH § 49; HSG SH § 52; BetrVG § 102;
Fundstellen:
EzA-SD 2019, 8
LAGE BBiG 2005 § 26 Nr. 2
Vorinstanzen:
ArbG Schwerin, vom 24.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 182/18

Anwendbarkeit des BBiG auf ein praxisintegrierendes duales StudiumVoraussetzungen der Kündigung des StudienvertragesMitbestimmung des Betriebsrats

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 29.01.2019 - Aktenzeichen 5 Sa 105/18

DRsp Nr. 2019/3446

Anwendbarkeit des BBiG auf ein praxisintegrierendes duales Studium Voraussetzungen der Kündigung des Studienvertrages Mitbestimmung des Betriebsrats

1. Auf ein praxisintegrierendes duales Studium ist das BBiG - anders als im Falle eines ausbildungsintegrierenden Studiums - nicht anwendbar, wenn die praktische Tätigkeit Teil des Studiums und durch eine auf dem Hochschulgesetz beruhende Studien- oder Prüfungsordnung staatlich anerkannt ist. 2. Findet das BBiG insgesamt keine Anwendung, kann es sich auch nicht um ein anderes Vertragsverhältnis im Sinne des § 26 BBiG handeln, das auf den Erwerb beruflicher Fertigkeiten, Kenntnisse, Fähigkeiten oder beruflicher Erfahrungen gerichtet ist.