BAG - Beschluss vom 21.11.1975
1 ABR 12/75
Normen:
BetrVG § 17 Abs. 3 § 118 Abs. 2 ; TVG § 2 ;
Fundstellen:
AP Nr. 6 zu § 118 BetrVG 1972
BB 1977, 249
EzA § 118 BetrVG 1972 Nr. 11
NJW 1976, 1165
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 18.12.1974 - Vorinstanzaktenzeichen 12 TaBV 71/74

Anwendbarkeit des BetrVG auf Kirchliche Organisationen

BAG, Beschluss vom 21.11.1975 - Aktenzeichen 1 ABR 12/75

DRsp Nr. 2002/14720

Anwendbarkeit des BetrVG auf Kirchliche Organisationen

1. Der Marburger Bund (Verband der angestellten und beamteten Ärzte Deutschlands) ist eine i.S. von § 17 Abs. 3 BetrVG antragsberechtigte Gewerkschaft, wenn sie im Betrieb vertreten ist. 2. Die Antragsberechtigung ist eine Verfahrensvoraussetzung des Beschlussverfahrens. 3. Eine Stiftung des privaten Rechts ist nur dann eine karitative Einrichtung einer Religionsgemeinschaft i.S. von § 118 Abs. 2 BetrVG, wenn die Religionsgemeinschaft einen entscheidenden Einfluss auf die Verwaltung der Stiftung hat. 4. Gehören von insgesamt sieben Mitgliedern des Stiftungskuratoriums nur zwei der Amtskirche an, so hat die Religionsgemeinschaft noch keinen entscheidenden Einfluss auf die Verwaltung der Stiftung.

Normenkette:

BetrVG § 17 Abs. 3 § 118 Abs. 2 ; TVG § 2 ;

Hinweise:

Hinweise:

Anmerkungen: