BAG - Beschluss vom 20.02.2018
1 ABR 53/16
Normen:
ArbGG § 83 Abs. 3; BetrVG § 21a; BetrVG § 87 Abs. 1 Eingangshs. und Nr. 10; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; Änderungstarifvertrag zwischen der AMEOS Krankenhausgesellschaft Börde mbH und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft § 1;
Fundstellen:
AP BetrVG 1972 § 87 Lohngestaltung Nr. 155
ArbRB 2018, 235
AuR 2018, 440
EzA BGB 2002 § 613a Nr. 181
EzA BetrVG 2001 § 1 Nr. 13
EzA BetrVG 2001 § 87 Betriebliche Lohngestaltung Nr. 44
EzA-SD 2018, 13
NZA 2018, 954
NZG 2018, 1268
Vorinstanzen:
LAG Sachsen-Anhalt, vom 08.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 TaBV 7/15
ArbG Magdeburg, vom 19.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 5/14

Anwendbarkeit des im Bereich des Betriebs übernehme geltenden Haustarifvertrages auf ein übernommenes UnternehmenUmfang des Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats

BAG, Beschluss vom 20.02.2018 - Aktenzeichen 1 ABR 53/16

DRsp Nr. 2018/8112

Anwendbarkeit des im Bereich des Betriebs übernehme geltenden Haustarifvertrages auf ein übernommenes Unternehmen Umfang des Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats

Orientierungssätze: 1. Von einem gemeinsamen Betrieb mehrerer Unternehmen ist auszugehen, wenn die vorhandenen materiellen und immateriellen Betriebsmittel in einer Betriebsstätte zu einem einheitlichen arbeitstechnischen Zweck zusammengefasst, geordnet und gezielt eingesetzt sowie die Arbeitgeberfunktionen in personellen und sozialen Angelegenheiten unternehmensübergreifend einheitlich wahrgenommen werden. Allein der Abschluss einer darauf gerichteten Führungsvereinbarung ist nicht ausreichend. 2. Die in einem Tarifvertrag geregelte Entgeltordnung stellt im Betrieb eines tarifgebundenen Arbeitgebers zugleich das maßgebende Vergütungssystem für die Entgeltbemessung der Arbeitnehmer dar, zu deren Anwendung der Arbeitgeber betriebsverfassungsrechtlich verpflichtet ist. 3. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Einführung oder der Änderung des Vergütungssystems durch einen tarifgebundenen Arbeitgeber ist nach § 87 Abs. 1 Eingangshalbs. BetrVG insoweit ausgeschlossen, als der Tarifvertrag hierzu eine abschließende und zwingende Regelung enthält.