BAG - Urteil vom 28.10.2010
2 AZR 688/09
Normen:
BGB § 626; KSchG § 2; KSchG § 4 S. 2; KSchG § § 13 Abs. 1 S. 2; TVöD § 34;
Fundstellen:
DB 2011, 476
NZA 2011, 368
NZA-RR 2011, 167
Vorinstanzen:
LAG Saarland, vom 16.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 116/08
ArbG Saarbrücken, vom 09.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 64 Ca 1/08

Anwendbarkeit des KSchG auf außerordentliche Änderungskündigung; Erstreckung tariflicher Unkündbarkeit auf Änderungskündigung; Voraussetzungen für die Annahme eines wichtigen Grundes; Umwandlung einer außerordentlichen Kündigung in eine ordentliche mit Auslauffrist; Verhältnismäßigkeitsgrundsatz als Maßstab für die Einwilligungspflicht des Arbeitnehmers

BAG, Urteil vom 28.10.2010 - Aktenzeichen 2 AZR 688/09

DRsp Nr. 2011/1853

Anwendbarkeit des KSchG auf außerordentliche Änderungskündigung; Erstreckung tariflicher Unkündbarkeit auf Änderungskündigung; Voraussetzungen für die Annahme eines wichtigen Grundes; Umwandlung einer außerordentlichen Kündigung in eine ordentliche mit Auslauffrist; Verhältnismäßigkeitsgrundsatz als Maßstab für die Einwilligungspflicht des Arbeitnehmers

Orientierungssätze: 1. Der entsprechenden Anwendung der §§ 2, 4 Satz 2 KSchG auf außerordentliche Änderungskündigungen steht nicht entgegen, dass § 13 Abs. 1 Satz 2 KSchG auch in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung keine Verweisung auf § 2 KSchG enthält. 2. § 34 TVöD sieht mit Wirkung ab 1. Oktober 2005 keine mit § 55 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 BAT vergleichbare Regelung mehr vor. Diese Regelung ist nicht weiter anzuwenden. Etwas Anderes folgt nicht aus § 34 Abs. 2 Satz 2 TVöD. Nach dieser Bestimmung verbleibt es für die bislang Beschäftigten nur bei der tariflichen Unkündbarkeit als solcher, nicht auch bei deren einzelnen Modalitäten. 3. Der Ausschluss der ordentlichen Kündigung gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 TVöD gilt auch für Änderungskündigungen.