BAG - Urteil vom 16.06.2010
4 AZR 924/08
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; Tarifvertrag über Einmalzahlungen für die Jahre 2006 und 2007 (TV Einmalzahlungen-L vom 8. Juni 2006) § 1; Tarifvertrag über Einmalzahlungen für die Jahre 2006 und 2007 (TV Einmalzahlungen-L vom 8. Juni 2006) § 2; Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L vom 12. Oktober 2006) § 1; BAT § 70 S. 1;
Fundstellen:
AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 79
NZA 2010, 1376
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 15.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Sa 1731/07
ArbG Hannover - 2 Ca 305/07 Ö - 24.10.2007,

Anwendbarkeit des TV Einmalzahlungen-L bei ergänzender Auslegung einer arbeitsvertraglichen Bezugnahme auf den BAT; Wahrung der Ausschlussfrist bei Geltendmachung vor Anspruchsentstehung

BAG, Urteil vom 16.06.2010 - Aktenzeichen 4 AZR 924/08

DRsp Nr. 2010/17865

Anwendbarkeit des TV Einmalzahlungen-L bei ergänzender Auslegung einer arbeitsvertraglichen Bezugnahme auf den BAT; Wahrung der Ausschlussfrist bei Geltendmachung vor Anspruchsentstehung

Orientierungssätze: 1. Für die Arbeitsverhältnisse der tarifgebundenen Angestellten der TdL-Mitglieder galt bis zum 31. Oktober 2006 der BAT ohne Einschränkung. Entsprechendes gilt für eine arbeitsvertragliche Verweisungsklausel auf den "BAT", wenn deren - ggf. ergänzende - Auslegung ergibt, dass die Parteien die Tarifbedingungen der Angestellten der Länder in Bezug nehmen wollten. 2. Der TV Einmalzahlungen-L ist für den Zeitraum bis zum 31. Oktober 2006 eine den BAT ergänzende tarifliche Vergütungsregelung. 3. Die arbeitsvertragliche Verweisung auf den "BAT und die ihn ergänzenden und ändernden Tarifverträge" erfasst in der Regel nicht den - in dieser Hinsicht als den BAT ersetzend anzusehenden - TV-L. Insoweit kommt aber die Annahme einer vertraglichen Lücke und die Lückenfüllung durch eine entsprechende ergänzende Vertragsauslegung in Betracht. 4. Die nach § 70 BAT tariflich wirksame Geltendmachung eines Anspruchs setzt den Bestand des Anspruchs voraus. Eine Geltendmachung vor Entstehen des Anspruchs kann daher die tarifliche Ausschlussfrist nicht wahren.