BAG - Urteil vom 16.06.2010
4 AZR 928/08
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; DBeglG § 1; Tarifvertrag über Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Beschluss des Deutschen Bundestages vom 20. Juni 1991 zur Vollendung der Einheit Deutschlands (UmzugsTV vom 24. Juni 1996); Dienstrechtliche Begleitgesetz (DBeglG vom 30. Juli 1996) § 1;
Fundstellen:
AP TVG § 1 Gleichbehandlung Nr. 9
NZA-RR 2011, 45
Vorinstanzen:
LAG München, vom 17.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 17/08
ArbG München, vom 22.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 4570/07

Anwendbarkeit des UmzugsTV auf eine Umsetzung im Rahmen der Verlegung einer Abteilung des BND von Pullach nach Berlin; Sachfremde Differenzierung zwischen zwei Gruppen von Mitarbeitern wegen des Versetzungszeitpunkts

BAG, Urteil vom 16.06.2010 - Aktenzeichen 4 AZR 928/08

DRsp Nr. 2010/18508

Anwendbarkeit des UmzugsTV auf eine Umsetzung im Rahmen der Verlegung einer Abteilung des BND von Pullach nach Berlin; Sachfremde Differenzierung zwischen zwei Gruppen von Mitarbeitern wegen des Versetzungszeitpunkts

1. Die Verlagerung der Abteilung V des BND von Pullach nach Berlin fällt nicht unter den Geltungsbereich des UmzugsTV. 2. Einem Arbeitgeber, der aufgrund einer abstrakten Regelung eine freiwillige Leistung nach einem erkennbar generalisierenden Prinzip gewährt, ist es verwehrt, einzelne Arbeitnehmer ohne sachlichen Grund vom Erhalt dieser Leistungen auszunehmen. Arbeitnehmer werden dann nicht sachfremd benachteiligt, wenn sich nach dem Zweck der Leistung Gründe ergeben, die es unter Berücksichtigung aller Umstände rechtfertigen, diesen Arbeitnehmern die den anderen Arbeitnehmern gewährte Leistung vorzuenthalten. 3. a) Eine Differenzierung ist dann sachfremd, wenn es für die unterschiedliche Behandlung keine billigenswerten Gründe gibt, wenn mit einer am Gleichheitsgedanken orientierten Betrachtungsweise die Regelung als willkürlich anzusehen ist.