FG Baden-Württemberg - Urteil vom 17.07.2018
11 K 2644/16
Normen:
SchwarzArbG § 2 Abs. 1 Nr. 5; SchwarzArbG § 2a Abs. 1 Nr. 4; MiLoG § 1 Abs. 2; MiLoG § 15 S. 1 Nr. 1-2; GG Art. 9 Abs. 3; VO (EG) 593/2008 (Rom I-VO) Art. 9 Abs. 1; AEntG § 2 Nr. 1;

Anwendung der Mindestlohnregelung auf alle Arbeitnehmer während ihrer Beschäftigung im Inland für Transportunternehmen aus anderen EU-Ländern; Stehen der Anordnung einer Prüfung im Ermessen der Finanzbehörde (hier: Kontrolle der Einhaltung des Mindestlohngesetzes (MiLoG)); Entsendung eines Arbeitnehmers

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.07.2018 - Aktenzeichen 11 K 2644/16

DRsp Nr. 2018/12892

Anwendung der Mindestlohnregelung auf alle Arbeitnehmer während ihrer Beschäftigung im Inland für Transportunternehmen aus anderen EU-Ländern; Stehen der Anordnung einer Prüfung im Ermessen der Finanzbehörde (hier: Kontrolle der Einhaltung des Mindestlohngesetzes (MiLoG)); Entsendung eines Arbeitnehmers

Tenor

1.

Die zusammen mit der Prüfungsverfügung vom 16. Februar 2016 versandte Aufklärungsanordnung wird aufgehoben, soweit die Klägerin darin verpflichtet wird, Firma und Anschrift ihrer jeweiligen Auftraggeber mitzuteilen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SchwarzArbG § 2 Abs. 1 Nr. 5; SchwarzArbG § 2a Abs. 1 Nr. 4; MiLoG § 1 Abs. 2; MiLoG § 15 S. 1 Nr. 1-2; GG Art. 9 Abs. 3; VO (EG) 593/2008 (Rom I-VO) Art. 9 Abs. 1; AEntG § 2 Nr. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer die Kontrolle des Mindestlohngesetzes (MiLoG) betreffenden Prüfungsverfügung und weiterer Anordnungen zu deren Durchführung.