LAG Köln - Urteil vom 22.03.2023
11 Sa 693/22
Normen:
BGB §§ 164 ff.; BGB § 305c Abs. 2; BGB § 611a Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 28.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 4347/21

Anwendung der Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB im Hinblick auf eine arbeitsvertraglich vereinbarte Provision; Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in erster Linie am Vertragswortlaut

LAG Köln, Urteil vom 22.03.2023 - Aktenzeichen 11 Sa 693/22

DRsp Nr. 2024/1754

Anwendung der Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB im Hinblick auf eine arbeitsvertraglich vereinbarte Provision; Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in erster Linie am Vertragswortlaut

1. Zwar muss ein Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendender Arbeitgeber bei Unklarheiten die ihm ungünstigste Auslegungsmöglichkeit gegen sich gelten lassen. Die Anwendung der Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB setzt allerdings voraus, dass die Auslegung einer einzelnen AGB-Bestimmung mindestens zwei Ergebnisse als vertretbar erscheinen lässt und von ihnen keines den klaren Vorzug verdient. Es müssen "erhebliche Zweifel" an der richtigen Auslegung bestehen. Die entfernte Möglichkeit, zu einem anderen Ergebnis zu kommen, genügt für die Anwendung der Bestimmung nicht.