LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 25.01.2005
L 11 KR 3880/04
Normen:
SGB V § 13 § 27 Abs. 1 § 28 Abs. 2 S. 8 § 28 Abs 2 S. 9 § 30 Abs. 1 S. 5 § 30 Abs. 3 § 76 Abs. 1 § 92 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
SG Heilbronn, vom 24.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 KR 1727/02

Anwendung der Zahnbehandlungs-Richtlinie bei Versorgung mit Implantaten

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.01.2005 - Aktenzeichen L 11 KR 3880/04

DRsp Nr. 2006/6563

Anwendung der Zahnbehandlungs-Richtlinie bei Versorgung mit Implantaten

In den Zahnbehandlungs- Richtlinien ist für die Gewährung von Implantaten die Ausnahme einer generalisierten genetischen Nichtanlage von Zähnen vorgesehen. Voraussetzung ist, dass im betroffenen Kiefer zumindest die überwiegende Zahl der typischerweise bei einem Menschen angelegten Zähne fehlt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB V § 13 § 27 Abs. 1 § 28 Abs. 2 S. 8 § 28 Abs 2 S. 9 § 30 Abs. 1 S. 5 § 30 Abs. 3 § 76 Abs. 1 § 92 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Erstattung von Arztkosten, die überwiegend im Zusammenhang mit der Insertion von Zahnimplantaten angefallen sind.

Die 1984 geborene Klägerin ist bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert. Sie leidet in Folge eines sog. Bloch-Sulzberger-Syndroms an einer Oligodontie (Nichtanlage mehrerer Zähne) in der Weise, dass ihr im Oberkiefer rechts und links jeweils 4 Zähne und im Unterkiefer rechts 2 und links 5 Zähne fehlen.