BAG - Urteil vom 07.12.1989
2 AZR 228/89
Normen:
BetrVG §§ 1, 102 ;
Fundstellen:
AP Nr. 27 Internat. Privatrecht, Arbeitsrecht
AiB 1990, 262
BB 1990, 564, 707
BB 1990, 564
BB 1990, 707
BetrR 1990, 52
DB 1990, 992
DRsp VI(642)265a
EzA § 102 BetrVG 1972 Nr. 74
NJW 1990, 3104
NZA 1990, 658
SAE 1990, 248
Vorinstanzen:
LAG München, ArbG München, vom 10.11.1988vom 22.12.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 310/88 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Ca 8927/86

Anwendung deutschen Betriebsverfassungsrechts bei langjährigem Einsatz des Arbeitnehmers im Ausland ohne Eingliederung in einen ausländischen Betrieb

BAG, Urteil vom 07.12.1989 - Aktenzeichen 2 AZR 228/89

DRsp Nr. 1992/5920

Anwendung deutschen Betriebsverfassungsrechts bei langjährigem Einsatz des Arbeitnehmers im Ausland ohne Eingliederung in einen ausländischen Betrieb

1. Der Betriebsrat eines in der Bundesrepublik Deutschland gelegenen Betriebes (hier: Reiseunternehmen) hat auch bei der Kündigung eines nicht nur vorübergehend im Ausland eingesetzten Arbeitnehmers (hier: Reiseleiterin) jedenfalls dann ein Beteiligungsrecht, wenn der im Ausland tätige Arbeitnehmer nach wie vor dem Inlandsbetrieb zuzuordnen ist. 2. Ob der Inlandsbezug eines solchen Arbeitsverhältnisses erhalten geblieben ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und insbesondere von der Dauer des Auslandseinsatzes, der Eingliederung in einen Auslandsbetrieb, dem Bestehen und den Voraussetzungen eines Rückrufrechts zu einem Inlandseinsatz sowie dem sonstigen Inhalt der Weisungsbefugnisse des Arbeitgebers.

Normenkette:

BetrVG §§ 1, 102 ;

Tatbestand

Die Beklagte ist ein international tätiges deutsches Reiseunternehmen mit Sitz in München. Dort besteht ein Betriebsrat.