BVerwG - Beschluss vom 06.11.2018
2 B 10.18
Normen:
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1; SVG § 94b; SVG § 96;
Vorinstanzen:
OVG Rheinland-Pfalz, vom 01.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 10 A 11203/17

Anwendung einer Ruhensregelung auf eine einem Berufssoldaten zugeflossenen Abfindung aus einem Versorgungsfonds der NATO

BVerwG, Beschluss vom 06.11.2018 - Aktenzeichen 2 B 10.18

DRsp Nr. 2019/1614

Anwendung einer Ruhensregelung auf eine einem Berufssoldaten zugeflossenen Abfindung aus einem Versorgungsfonds der NATO

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 1. Dezember 2017 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren auf 16 550,64 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1; SVG § 94b; SVG § 96;

Gründe

1. Der Kläger wendet sich gegen die Anwendung einer Ruhensregelung auf eine ihm zugeflossene Abfindung aus einem Versorgungsfonds der NATO.

Der im Februar 1948 geborene Kläger war bis zu seinem Ruhestandseintritt im März 2006 Berufssoldat im Dienst der Beklagten. Zwischen März 1988 und März 1993 war er beurlaubt und im dienstlichen Interesse bei einer Einrichtung der NATO in München tätig. Nach deren Beendigung erhielt er eine "Leaving allowance" - d.h. eine Rückzahlung von Beiträgen aus dem Pensionssystem der NATO - in einer Höhe von rund 116 000 DM.