BAG - Urteil vom 30.01.2019
10 AZR 406/18
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; BGB § 387; BGB § 388; BGB § 389; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1; Konzern-Entgelt-Tarifvertrag für die Funktionsbereiche Medizinische Heil-, Fach- und Hilfsberufe, Wirtschaft und Infrastruktur (E-TV M/W/I Sana) Nr. 4 § 7;
Fundstellen:
AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 313
AuR 2019, 291
AuR 2019, 337
BB 2019, 883
NZA 2019, 563
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 21.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 55/18
ArbG Berlin, vom 14.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 42 Ca 6539/17

Anwendung eines Tarifvertrages durch arbeitsvertragliche Regelung bei Tarifbindung des ArbeitgebersTarifliche Regelung eines Garantiebetrages als selbständiger Anspruch des ArbeitnehmersHonorierung der Betriebstreue und Vergütung für erbrachte Leistungen durch tariflichen Garantiebetrag

BAG, Urteil vom 30.01.2019 - Aktenzeichen 10 AZR 406/18

DRsp Nr. 2019/5040

Anwendung eines Tarifvertrages durch arbeitsvertragliche Regelung bei Tarifbindung des Arbeitgebers Tarifliche Regelung eines Garantiebetrages als selbständiger Anspruch des Arbeitnehmers Honorierung der Betriebstreue und Vergütung für erbrachte Leistungen durch tariflichen Garantiebetrag

Orientierungssätze: 1. Eine arbeitsvertragliche Regelung, nach der ein Anspruch auf eine Erfolgsbeteiligung besteht, wenn und soweit dies nach dem jeweils anwendbaren Tarifvertrag vorgesehen ist, kann dahin auszulegen sein, dass der maßgebliche Tarifvertrag dann zur Anwendung kommt, wenn die Arbeitgeberin daran gebunden ist und die Arbeitnehmerin in den Geltungsbereich fällt (Rn. 16 ff.). 2. Eine tarifvertragliche Bestimmung, nach der ein Garantiebetrag unabhängig von den Zielen der Erfolgsbeteiligung zugesagt wird, kann dahin auszulegen sein, dass es sich bei dem Garantiebetrag um einen selbstständigen Anspruch handelt. Er stellt dann keine bloße Abschlagszahlung dar (Rn. 20 ff.). 3. Mit einem tariflichen Garantiebetrag, der an einen Stichtag im Bezugszeitraum geknüpft ist und von der durchschnittlich bezogenen Vergütung abhängt, wird die Betriebstreue honoriert. Daneben kommt ihm auch Vergütungscharakter zu (Rn. 43).

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 21. Juni 2018 - 5 Sa 55/18 - wird zurückgewiesen.