BAG - Urteil vom 12.12.1956
2 AZR 11/56
Normen:
HGB § 6 § 59 § 74 ; GmbHG § 13 ;
Fundstellen:
AP Nr. 4 zu § 59 HGB
BAGE 3, 321
DRsp II(210)44Nr. 1 zu § 59
DRsp II(210)45Nr. 8
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 28.10.1955 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 225/55

Anwendungsbereich des § 59 HGB

BAG, Urteil vom 12.12.1956 - Aktenzeichen 2 AZR 11/56

DRsp Nr. 1996/16205

Anwendungsbereich des § 59 HGB

»1. Soweit die Arbeitnehmer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung zur Leistung kaufmännischer Dienste gegen Entgelt angestellt sind, sind sie auch dann Handlungsgehilfen, wenn die Gesellschaft selbst kein Handelsgewerbe im Sinne der §§ 1 bis 3 HGB betreibt.2. Wer in einem Wirtschaftsprüfungsunternehmen als Angestellter die Steuer- und Rechtsfragen von Kunden des Unternehmens bearbeitet, übt eine kaufmännische Tätigkeit aus.«

Normenkette:

HGB § 6 § 59 § 74 ; GmbHG § 13 ;

Tatbestand:

Der Beklagte, der früher im höheren Dienst der Finanzverwaltung tätig war und Volljurist ist, war vom 20. Februar 1950 bis 31. Dezember 1954 bei der Klägerin beschäftigt. Sein Aufgabengebiet bestand nach Nr. 2 des Vertrags vom 20. Februar 1950 in erster Linie in der Bearbeitung von Steuer- und Rechtsfragen; es galt ferner als vereinbart, dass er auch alle sonstigen im Rahmen seiner Tätigkeit anfallenden Aufgaben in E. und auswärts ausüben sollte, sofern die Klägerin dies aufgrund der Auftragslage für erforderlich hielt. Nr. 10 des Vertrags bestimmte

"Es wird vereinbart, dass Sie nach Ausscheiden aus unseren Diensten bei von uns betreuten Firmen nur mit unserer Zustimmung tätig werden dürfen. Diese Vereinbarung gilt für zwei Jahre vom Zeitpunkt der Auflösung Ihres Anstellungsverhältnisses mit uns gerechnet."