LSG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 20.07.2006
L 5 KR 39/05
Normen:
SGB V § 275 Abs. 1 § 44 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
SG Trier, vom 10.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 KR 116/03

Anwesenheit einer Vertrauensperson bei der Begutachtung durch den MDK

LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.07.2006 - Aktenzeichen L 5 KR 39/05

DRsp Nr. 2007/20415

Anwesenheit einer Vertrauensperson bei der Begutachtung durch den MDK

1. Aus Gründen des fairen Verfahrens muss es dem Probanden grundsätzlich erlaubt sein, eine Person seines Vertrauens an der Untersuchung, der Anamnese und den Unterredungen mit dem Gutachter teilnehmen zu lassen. Dem Gutachter muss es allerdings in solchen Situationen freistehen, ebenfalls eine Person seines Vertrauens hinzuzuziehen, um sich notfalls gegen unzutreffende Behauptungen des Probanden wehren zu können. Der Gutachter kann ausnahmsweise der Anwesenheit einer vom Probanden gewünschten Vertrauensperson widersprechen, wenn er einen plausiblen Grund hierfür anführt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]