LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 12.03.1990
10/2 Sa 890/89
Normen:
BGB §§ 278 394 611 823 ;
Fundstellen:
BB 1991, 349
DB 1991, 552
ZTR 1991, 35
Vorinstanzen:
AG Wiesbaden, vom 13.04.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 7802/88

Arbeitgeber: Haftung für betrügerische Schädigung eines Arbeitnehmers durch dessen Vorgesetzten

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 12.03.1990 - Aktenzeichen 10/2 Sa 890/89

DRsp Nr. 2000/10247

Arbeitgeber: Haftung für betrügerische Schädigung eines Arbeitnehmers durch dessen Vorgesetzten

Schädigt ein Arbeitnehmer durch betrügerische Verhaltensweisen im Zusammenhang mit der ihm übertragenen Vorgesetztenstellung einen Arbeitskollegen, dann haftet der Arbeitgeber für Verschulden des Vorgesetzten als Erfüllungsgehilfen im Sinn des § 278 BGB.

Normenkette:

BGB §§ 278 394 611 823 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte berechtigt ist, gegen des Restvergütungsansprüche des Klägers mit Schadensersatzforderungen aufzurechnen und der Kläger darüber hinaus in Höhe des überschießenden Teilbetrages zur Schadensersatzzahlung verpflichtet ist.

Die behaupteten Forderungen der Beklagten haben u. a. ihre Grundlage zum einen in Provisionszahlungen, die der Kläger ohne Kenntnis der Beklagten vom Käufer eines Grundstücks kassiert hat, dem dann jedoch die Beklagte aufgrund wirksamer Vertragsanfechtung die gezahlte Provision hat rückerstatten müssen, während zum anderen dem Kläger vorgeworfen wird, durch vorsätzliche Täuschungshandlungen einen Mitarbeiter der Beklagten zur Zahlung von 3.000,-- DM veranlasst zu haben, dem wiederum die Beklagte den so entstandenen Schaden ersetzt hat.