FG Nürnberg - Urteil vom 12.12.2001
III 41/01
Normen:
EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 8 Abs. 2 ; EStG § 40a Abs. 2 ; EStG § 40b ;
Fundstellen:
EFG 2002, 824

Arbeitgeberbeiträge zur Direktversicherung

FG Nürnberg, Urteil vom 12.12.2001 - Aktenzeichen III 41/01

DRsp Nr. 2002/4666

Arbeitgeberbeiträge zur Direktversicherung

Vom Arbeitgeber finanzierte Beiträge zur Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes sind Arbeitslohn in Höhe der dafür geleisteten Zahlungen. Dies gilt auch für Arbeitnehmer, die nur in geringem Umfang beschäftigt sind und möglicherweise die Wartezeiten für den Versicherungsschutz nicht erreichen.

Normenkette:

EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 8 Abs. 2 ; EStG § 40a Abs. 2 ; EStG § 40b ;

Tatbestand:

Die Klägerin ist eine GmbH. Ihr Unternehmensgegenstand ist die Ausführung von ...arbeiten.

Bei einer Lohnsteueraußenprüfung wurde festgestellt, dass die Klägerin für gewerblichen Aushilfen die Lohnsteuer nach § 40a Abs. 2 EStG pauschal abgeführt und übernommen hatte. Der Prüfer beanstandete dies, weil die Klägerin für ihre Aushilfen Beiträge zur Zusatzversorgungskasse (ZVK) entrichtet hatte und mit diesen Beitragszahlungen die monatlichen Pauschalierungsgrenzen des § 40a Abs. 2 EStG überschritten wurden. Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Die Klägerin beantragte für den Fall der Schädlichkeit dieser Zahlungen i. S. des § 40a Abs. 2 EStG eine Nachversteuerung nach § 40 Abs. 1 Nr. 2 EStG mit einem Steuersatz von 25 v. H. unter Anrechnung der bereits gezahlten pauschalen Steuern und hält an diesem hilfsweisen Antrag auch für das Klageverfahren fest.