BFH - Urteil vom 07.07.2005
IX R 7/05
Normen:
EStG § 40b Abs. 1, 2 § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; LStDV § 2 Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
AuA 2005, 669
BB 2005, 1946
BFH/NV 2005, 1938
BFHE 210, 343
BStBl II 2005, 726
DB 2005, 2060
DStRE 2005, 1071
GmbHR 2005, 1314
NZA-RR 2005, 648
ZIP 2005, 1780
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 22.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 175/98

Arbeitgeberbeitrag für eine Direktversicherung im Zeitpunkt des Überweisungsauftrags

BFH, Urteil vom 07.07.2005 - Aktenzeichen IX R 7/05

DRsp Nr. 2005/12635

Arbeitgeberbeitrag für eine Direktversicherung im Zeitpunkt des Überweisungsauftrags

»Der Arbeitgeber leistet einen Beitrag für eine Direktversicherung seines Arbeitnehmers grundsätzlich in dem Zeitpunkt, in dem er seiner Bank einen entsprechenden Überweisungsauftrag erteilt.«

Normenkette:

EStG § 40b Abs. 1, 2 § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; LStDV § 2 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war im Streitjahr (1996) als Geschäftsführer einer GmbH nichtselbständig tätig. Im Jahre 1994 vereinbarte er mit der GmbH eine Gehaltsumwandlung. Statt den Lohn bar auszuzahlen, musste die GmbH einen Beitrag von jährlich 3 600 DM an eine Direktversicherung leisten. Dieser Betrag wurde von der GmbH nach § 40b des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Streitjahres (EStG) innerhalb der Höchstgrenze pauschal versteuert. Die GmbH behielt den Beitrag für das Jahr 1995 vom Septemberlohn ein. Nach einer Zahlungsaufforderung des Versicherungsunternehmens wies sie den Beitrag im Dezember des Jahres 1995 mit Postgiroauftrag zur Zahlung an. Der Betrag wurde mit Wertstellung 2. Januar 1996 vom Konto der GmbH abgebucht.