LAG Nürnberg - Urteil vom 30.06.2023
5 Sa 373/22
Normen:
GG Art. 33; BayUniKlinG Art. 15 Abs. 3 Nr. 1;
Fundstellen:
BeckRS 2023, 20154
Vorinstanzen:
ArbG Würzburg, vom 30.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 627/22

Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Bewerber, Auswahlentscheidung, Berufung, Revision, Personalrat, Ermessensentscheidung, Stellenbesetzung, Befristung, Personalvertretung, Bestenauslese, Schwerbehindertenvertretung, Arbeitsvertrag, Treu und Glauben, schwerbehinderte Menschen, fachliche Eignung

LAG Nürnberg, Urteil vom 30.06.2023 - Aktenzeichen 5 Sa 373/22

DRsp Nr. 2023/10719

Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Bewerber, Auswahlentscheidung, Berufung, Revision, Personalrat, Ermessensentscheidung, Stellenbesetzung, Befristung, Personalvertretung, Bestenauslese, Schwerbehindertenvertretung, Arbeitsvertrag, Treu und Glauben, schwerbehinderte Menschen, fachliche Eignung

Es ist auch im Hinblick auf Art. 33 GG nicht sachfremd, wenn der öffentliche Arbeitgeber die Besetzung einer befristeten Stelle mit einem bei ihm bereits seit mehreren Jahren befristet beschäftigten Bewerber ablehnt, um nicht Gefahr zu laufen, dass die neuerliche Befristung des Arbeitsvertrags als institutioneller Rechtmissbrauch eingestuft werden könnte.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Würzburg vom 30.09.2022 - Az. 8 Ca 627/22 - wird auf Kosten des Berufungsführers zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 33; BayUniKlinG Art. 15 Abs. 3 Nr. 1;

Tatbestand:

Die beiden Parteien streiten um den vom Kläger geltend gemachten Anspruch, die Stelle als "technische Assistenz" am Institut für Pathologie der A-Universität B-Stadt mit dem Kläger zu besetzen.