BFH - Beschluss vom 20.12.2004
VI B 137/03
Normen:
LStDV § 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 552
Vorinstanzen:
FG München, vom 23.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 5109/02

Arbeitnehmer-Begriff

BFH, Beschluss vom 20.12.2004 - Aktenzeichen VI B 137/03

DRsp Nr. 2005/2274

Arbeitnehmer-Begriff

1. Der steuerliche ArbN-Begriff lässt sich nicht durch Aufzählung bestimmter Merkmale abschließend festlegen, sondern wird im Einzelfall nach dem Gesamtbild der Verhältnisse bestimmt. Dabei sind die für und gegen ein Dienstverhältnis sprechenden Merkmale gegeneinander abzuwägen.2. Die Frage, ob die in einem Bordell tätigen Prostituierten als ArbN anzusehen sein können, ist dahin zu beantworten, dass bei Prostituierten im Rahmen eines Bordellbetriebes steuerliche Arbeitsverhältnisses vorliegen können, was sich nach der tatsächlichen Ausgestaltung ihrer Tätigkeit sowie ihrer Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit richtet.

Normenkette:

LStDV § 1 ;

Gründe:

Es kann offen bleiben, ob die Beschwerdebegründung die gesetzlichen Anforderungen hinsichtlich der Darlegung eines Zulassungsgrundes (§ 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) erfüllt. Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet. Weder ist eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung der Rechtseinheit geboten (§ 115 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative FGO --Divergenz--), noch ist die Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).