LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 31.03.2017
21 Ta 213/17
Normen:
ZPO § 888 Abs. 1 S. 1 1. Alt.; ZPO § 888 Abs. 1 S. 3; ZPO § 802g Abs. 1; EGStGB Art. 8 ;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 09.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 57 Ca 12275/15

Arbeitnehmerantrag auf Zwangsgeld und ersatzweiser Zwangshaft bei Nichterfüllung von Abrechnungsverpflichtungen der ArbeitgeberinNachholung unterbliebener Festsetzung einer bestimmten Haftdauer vor Erlass eines Haftbefehls

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31.03.2017 - Aktenzeichen 21 Ta 213/17

DRsp Nr. 2017/11472

Arbeitnehmerantrag auf Zwangsgeld und ersatzweiser Zwangshaft bei Nichterfüllung von Abrechnungsverpflichtungen der Arbeitgeberin Nachholung unterbliebener Festsetzung einer bestimmten Haftdauer vor Erlass eines Haftbefehls

1. Wird gegen einen Schuldner zur Erzwingung einer nicht vertretbaren Handlung ein Zwangsgeld, ersatzweise Zwangshaft festgesetzt (§ 888 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. ZPO) ist für die Ersatzzwangshaft eine bestimmte Dauer im Verhältnis zur Höhe des Zwangsgeldes festzusetzen. 2. Ist keine bestimmte Dauer festgesetzt worden, ist dies vor dem Erlass eines Haftbefehls (§ 888 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 802g Abs. 1 ZPO) in einem gesonderten Beschluss analog Art. 8 EGStGB nachzuholen.

I. Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 9. Dezember 2016 - 57 Ca 12275/15 - wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Schuldnerin zu tragen.

III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 888 Abs. 1 S. 1 1. Alt.; ZPO § 888 Abs. 1 S. 3; ZPO § 802g Abs. 1; EGStGB Art. 8 ;

Gründe: