LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 05.07.1995
2 TaBV 8/94
Normen:
BetrVG §§ 7 18a Abs. 5 19 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 29.09.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 6 BV 153/94

Arbeitnehmereigenschaft: Auszubildende in einem reinen Ausbildungsbetrieb

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.07.1995 - Aktenzeichen 2 TaBV 8/94

DRsp Nr. 2001/12049

Arbeitnehmereigenschaft: Auszubildende in einem reinen Ausbildungsbetrieb

1. Auszubildende, die ihre berufspraktische Ausbildung in einem reinen Ausbildungsbetrieb erhalten, sind auch dann keine Arbeitnehmer im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes, wenn sie dieser Ausbildungsbetrieb gelegentlich im Rahmen ihres Ausbildungsbereiches für eigene Zwecke einsetzt.2. § 18a Abs. 5 BetrVG ist auf die Zuordnung von Auszubildenden zu den Arbeitnehmern im Sinne von § 5 Abs. 1 BetrVG nicht entsprechend anwendbar.

Normenkette:

BetrVG §§ 7 18a Abs. 5 19 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Zwischen den Beteiligten ist im Streit, ob der Arbeitgeber (Antragsteller/Beschwerdegegner) die Wahl des elfköpfigen Betriebsrates (Antragsgegner/Beschwerdeführer) in dem vom Antragsteller unterhaltenen ... die am 07.06.1994 bekannt gemacht wurde, wirksam angefochten hat.

Der Antragsteller ist ein bundesweit tätiger sozialer Verband, der in über hundert Orten der Bundesrepublik Deutschland unterschiedliche Einrichtungen unterhält. Insgesamt beschäftigt er mehrere tausend Arbeitnehmer. Eine dieser Einrichtungen ist das ..., das auch Wohnheime (zum Beispiel für Aussiedler) unterhält. In dem Berufsbildungszentrum bildet der Antragsteller im Rahmen der überbetrieblichen Ausbildung in fremdem Auftrag ca. 500 Auszubildende aus.